Nicht Gegenstand des Bauentscheids ist demgegenüber der vorspringende Fassadenteil auf der Ostseite des Gebäudes J.________weg 3 bei der Ausfahrt auf den J.________weg. Soweit die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Schaffung von rechtskonformen Sichtverhältnissen bei der Ausfahrt verlangen, weil der vorspringende Fassadenteil die Sicht auf den J.________weg einschränke, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Dieser Einwand hat strassenbaupolizeilichen Charakter. Solche Einwände prüft die Gemeinde auf Anzeige hin erstinstanzlich im baupolizeilichen Verfahren (vgl. Art. 45 Abs. 1 und Art. 49 BauG).