Verfahren nach Art. 32b BauG (kleine Baubewilligung) beurteilt werden. Hinzu kommt, dass sich die Ostfassade des Gebäudes J.________weg 3 auf der von der Parzelle Nr. O.________ abgewandten Seite befindet, wie aus dem Situationsplan im Massstab 1:500 vom 20. Mai 2019 hervorgeht. Eine direkte Sichtverbindung von der Parzelle Nr. O.________ zum Bauvorhaben besteht somit nicht. Die Parzelle Nr. O.________ des Beschwerdeführers 3 ist auch vom Dachwasser des Vorhabens nicht betroffen. Aufgrund der topografischen Verhältnisse fliesst das Dachabwasser nicht hangaufwärts in Richtung der Parzelle Nr. O.________, sondern in Richtung Norden, wo das tieferliegende Gewässer, der Hornbach, liegt.