c) Im vorliegenden Fall grenzt das Grundstück Nr. O.________ des Beschwerdeführers 3 zwar südwestseitig an das Grundstück Nr. P.________ der Beschwerdegegnerin. Zudem beträgt die Distanz zwischen der Nordostecke der Parzelle Nr. O.________ und dem Bauvorhaben, d.h. dem Vordach an der Ostfassade des Gebäudes J.________weg 3, rund 30 m. Damit besteht eine gewisse räumliche Beziehung. Allein die Nähe zum strittigen Vordach schafft hier aber noch keine direkte und unmittelbare Betroffenheit. Zu berücksichtigen ist, dass ein kleines Bauvorhaben, welches vorliegend ein Vordach von rund 18 m2 sowie die wärmetechnische Sanierung einer Fassade umfasst, zur Diskussion steht.