Nach der Rechtsprechung gilt als "Faustregel", dass Nachbarn bis im Abstand von etwa 100 Metern zu Beschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert sind.11 Es handelt sich bei dieser Abstandsangabe allerdings nicht um einen verbindlichen absoluten Wert. Die Legitimation ergibt sich nicht allein aus der räumlichen Nähe, sondern aus der daraus herrührenden besonderen Betroffenheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind daher die Legitimationsvoraussetzungen in einer Gesamtwürdigung anhand der im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen.12