b) Wie ausgeführt, sind nach Art. 40 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG nur Personen zur Einsprache und Beschwerde befugt, die in einer besonders beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen und in ein schutzwürdiges Interesse haben. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum umstrittenen Bauvorhaben. Nach der Rechtsprechung gilt als "Faustregel", dass Nachbarn bis im Abstand von etwa 100 Metern zu Beschwerden gegen Bauvorhaben legitimiert sind.11