Die neue Versickerungssituation wirkt sich aufgrund der räumlichen Nähe auch auf die Entwässerung des Weges aus. Der Anbau des Vordachs hat somit Einfluss auf die rechtliche und tatsächliche Situation der Beschwerdeführenden 1 und 2. Sie stehen folglich in einer besonders nahen Beziehung zum Streitgegenstand und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bauentscheids der Gemeinde. Die Einsprache- bzw. Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführenden 1 und 2 ist daher entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 40 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG zu bejahen.