Zwar bestehe zugunsten der Parzelle Nr. A.________ der Beschwerdeführenden 1 und 2 zulasten ihrer Parzelle ein Wegrecht. Seit die Parzelle Nr. A.________ von der N.________strasse her mittels einer Brücke erschlossen sei, werde dieses Wegrecht von den Beschwerdeführenden 1 und 2 jedoch kaum noch in Anspruch genommen. Auch werde das Wegrecht durch die Fassadensanierung und Anbaute in keiner Weise eingeschränkt.