a) Umstritten ist, ob die Beschwerdeführenden 1 und 2 legitimiert sind, Beschwerde zu führen. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Meinung, die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien nicht in einem höheren Masse von der Fassadensanierung und dem Anbau des Vordachs berührt als jedermann. Zur Begründung bringt sie vor, die Parzelle Nr. A.________ der Beschwerdeführenden 1 und 2 grenze auf der Nordseite an ihre Parzelle Nr. K.________, wohingegen die Anbaute auf der Ostseite der Parzelle Nr. K.________ liege. Das Vorhaben habe somit auf die Parzelle Nr. A.________ keine Auswirkungen. Zwar bestehe zugunsten der Parzelle Nr. A.___