d) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 und der Beschwerdeführer 3 dem Bauvorhaben nicht zustimmten. Ebenso geht aus den Akten hervor, dass die Gemeinde die Baubewilligung erteilte, ohne dass sie die Beschwerdeführenden 1 und 2 und den Beschwerdeführer 3 vorgängig über das Vorhaben informierte. Da sich die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall unverschuldeterweise nicht am Baubewilligungsverfahren beteiligen konnten, ist die BVD zuständig, ihre Eingaben als nachträgliche Baubeschwerden gegen das Vorhaben zu behandeln. 2. Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführenden 1 und 2