c) Wenn jemand unverschuldeterweise am vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen hat, kann er einen Bauentscheid nachträglich anfechten (Art. 65 Abs. 1 Bst. a VRPG4).5 Vorliegend erteilte die Vorinstanz die Baubewilligung für die Fassadensanierung und den Anbau des Vordachs im vereinfachten Verfahren nach Art. 32b BauG ohne Veröffentlichung des Baugesuchs. Dieses Vorgehen ist möglich, wenn baubewilligungspflichtige Bauvorhaben wie Kleinbauten, Unterhaltsarbeiten oder Änderungen – wie hier – nur die Nachbarinnen und Nachbarn betreffen. Diesfalls genügt die Mitteilung an diese Personen (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b BewD6).