Weiter rügen sie, dass das Regenabwasser, das auf dem Vordach anfalle, versickere nicht korrekt. Diese Einwände der Beschwerdeführenden beziehen sich offenkundig auf Gegenstände der angefochtenen Baubewilligung. Damit haben die Beschwerdeführenden 1 und 2 und der Beschwerdeführer 3 ihren Beschwerdewillen klar zum Ausdruck gebracht. Auch haben sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 und der Beschwerdeführer 3 aktiv am Beschwerdeverfahren beteiligt. So nahmen sie Einsicht in die Akten und reichten Schlussbemerkungen ein. Dass es sich hier um Rechtsmittel gegen den Bauentscheid handelt, ergibt sich somit auch aus dem Verhalten der Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren.