2/10 BVD 110/2019/129 5. Die Beschwerdegegnerin hält in der Stellungnahme vom 18. November 2019 an den gestellten Anträgen und der Begründung in der Beschwerdeantwort vom 23. August 2019 fest. Auf die Rechtsschriften und die vorliegenden Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Beschwerdewille, Zuständigkeit und Frist