In ihren Schlussbemerkungen vom 19. Oktober 2019 halten die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Wesentlichen an ihren Ausführungen in der Beschwerde vom 5. August 2019 fest. Ergänzend bringen sie vor, die Veränderung des Fassadenteils bei der Ausfahrt in den J.________weg sei nicht Bestandteil der Baueingabe. Sie sind zudem der Meinung, dass dieser Fassadenteil ohne Baubewilligung verändert worden sei. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)