4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Gemeinde die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 23. August 2019, es sei auf die Beschwerden nicht einzutreten. Eventuell beantragte sie, die Beschwerden seien abzuweisen und die Baubewilligung vom 12. Juli 2019 sei zu bestätigen. Die Vorinstanz verwies in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2019 auf die Bauakten ohne einen Antrag zu stellen. Mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2019 forderte das Rechtsamt den Beschwerdeführer 3 auf mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 4. August 2019, die er als "Baubeschwerde" betitelte,