Die Parzelle der Beschwerdegegnerin liegt in der Dorfzone (D2 – III). Die Vorinstanz verzichtete auf eine öffentliche Bekanntmachung des Baugesuchs im amtlichen Anzeiger und prüfte das Vorhaben im vereinfachten Baubewilligungsverfahren (kleine Baubewilligung), da die Grundeigentümer der Nachbarparzellen mit Sichtkontakt auf die zu sanierende Ostfassade dem Vorhaben zugestimmt 1/10 BVD 110/2019/129