1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 der Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 2. Juli 2019 wird aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Betrag von Fr. 3'471.70 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. RA Nr. 110/2019/127 8 IV. Eröffnung