e) Damit steht fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, wie es sich mit den weiteren Rügen der Einsprache verhält. Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und das Regierungsstatthalteramt wird im Rahmen des Endentscheids über die Einsprache der Beschwerdeführerin befinden müssen. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV12).