BauG im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache weiter vorbringt, bereits heute seien die Parkplätze im Quartier sehr knapp und die Bauherrschaft habe sicherzustellen, dass die Privat- und Quartierparkplätze weder durch Besucher noch durch das Personal in unbefugter Art und Weise genutzt würden. Auch aus diesem Grund hätte das Regierungsstatthalteramt auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eintreten müssen.