Die Baugesetzgebung regelt die minimale und maximale Anzahl der für ein Bauvorhaben vorgeschriebenen Parkplätze (Art. 16 ff. BauG, Art. 49 ff. BauV11). Aus der Rüge, das Vorhaben sehe zu wenig Parkplätze vor, lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung dieser Vorgaben geltend macht. Auch hier mussten die konkreten Normen in der Einsprache nicht ausdrücklich genannt werden. Die Einhaltung dieser Bestimmungen der Baugesetzgebung ist damit gestützt auf Art. 2 BauG im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen.