10 Abs. 1 BewD). Sollten sich Teile des Bauvorhabens tatsächlich auf fremdem Boden verbinden, ist dieses Einverständnis eine formelle Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Diese ist daher im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen, auch wenn damit lediglich verhindert werden soll, dass sich die Behörden mit Baugesuchen befassen müssen, die aus zivilrechtlichen Gründen nie verwirklicht werden können. Bereits aufgrund dieser Rügen ist die Vorinstanz gehalten, auf die Einsprache der Beschwerdeführerin einzutreten. 9 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1).