Wenn der Regierungsstatthalter nun in der Eingabe vom 6. August 2019 (Ziff. 3) ausführt, wieso diese Vorbringen aus seiner Sicht unzutreffend sind, handelt es sich bereits um eine materielle Beurteilung, welche nichts am öffentlichrechtlichen Charakter dieser Einwände ändert. Dies gilt ebenso für die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdegegnerin (Rz. 10 der Beschwerdeantwort vom 20. August 2019). Schliesslich ist das Baugesuch bei einem Bauvorhaben auf fremden Grund von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer zu unterzeichnen (Art. 10 Abs. 1 BewD).