Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin andererseits erwähnten Grenzabstände gemäss ÜO bzw. Baureglement, deren Überschreitung sie zwar nicht explizit geltend macht, deren Überprüfung sie aber verlangt, weil sie diese aufgrund der fehlenden Angaben nicht selber machen könne. Auch diese Rüge hat die Vorinstanz im Rahmen des Bauentscheids zu behandeln. Wenn der Regierungsstatthalter nun in der Eingabe vom 6. August 2019 (Ziff. 3) ausführt, wieso diese Vorbringen aus seiner Sicht unzutreffend sind, handelt es sich bereits um eine materielle Beurteilung, welche nichts am öffentlichrechtlichen Charakter dieser Einwände ändert.