Die Beschwerdeführerin rügt damit einerseits, die Anforderungen an einen Plan (den Situationsplan) würden nicht erfüllt. Bei den Mindestvorgaben von Plänen eines Bauvorhabens (Art. 12 ff. BewD9) handelt es sich um Vorschriften der Bau- und Planungsgesetzgebung und damit um Vorschriften öffentlich-rechtlicher Art. Dass die Beschwerdeführerin dabei in ihrer Einsprache die betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht ausdrücklich nennt, ändert daran nichts, auch wenn sie anwaltlich vertreten ist. Es reicht, wenn aus den Ausführungen sinngemäss geschlossen werden kann, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessenausübung nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt sind.10