c) Im Zusammenhang mit der geplanten Erdsonde bringt die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 14. Juni 20198 u.a. vor, die Lage der Erdsonde sei im Situationsplan des Geometers genau anzugeben und im Plan zu vermassen. Eine solche Angabe fehle vorliegend. Die Erdsonde habe sodann die geltenden Grenzabstände gemäss Überbauungsordnung bzw. Baureglement einzuhalten. Zudem sei der Bau in bzw. auf fremdem Boden ohne Ermächtigung des entsprechenden Grundeigentümers unzulässig. 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35- 35c N. 16. 7 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 2 N. 2 ff.