Bauvorhaben sind im Baubewilligungsverfahren auf deren Übereinstimmung mit den bauund planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften zu überprüfen (vgl. Art. 2 BauG). Nicht zu prüfen ist in der Regel die Einhaltung zivilrechtlicher Vorschriften. Für deren Durchsetzung sind die Betroffenen auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen. Ausnahmsweise werden zivilrechtliche Fragen im Baubewilligungsverfahren geprüft, wenn die Baubewilligung den Bestand ziviler Rechte voraussetzt.7