4 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 14 und Art. 61 N. 2 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 65 N. 6. RA Nr. 110/2019/127 4 seien als zulässig zu bezeichnen. Der praktische Nutzen bei Durchdringen dieser Einwände sei zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin bringt in der Beschwerdeantwort vor, die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin habe sowohl in ihrer Einsprache als auch in ihrer Beschwerde weder die Verletzung konkreter öffentlich-rechtlicher Normen geltend gemacht noch eine solche Verletzung begründet.