Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, ihre Einsprache sei genügend begründet. Darin lege sie dar, weshalb aus ihrer Sicht die Vorschriften nicht erfüllt seien und die Bewilligung nicht erteilt werden könne. Die Vorinstanz begründe das Nichteintreten überwiegend mit materiellen Argumenten. Es sei jedoch nicht zulässig, auf eine Einsprache nicht einzutreten, weil diese aus Sicht der Behörde in materieller Hinsicht nicht durchzudringen vermöge. Ihre Rügen zu den Erdsonden, zum Schattenwurf und zu den Parkplätzen würden öffentlich-rechtliche Vorschriften betreffen. Sämtliche ihrer Rügen 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)