a) Für die beschwerdeführende Einsprecherin handelt es sich bei der Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 2. Juli 2019, wonach auf ihre Einsprache nicht eingetreten wird, um eine instanzabschliessende Endverfügung. Diese kann sie wie den Bauentscheid selbst innert 30 Tagen mit Baubeschwerde bei der BVE anfechten (Art. 40 Abs. 1 BauG3).4 Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.