"E.________")1 und in einem Ortsbilderhaltungsgebiet. Das betroffene Gebäude ist als schützenswertes Baudenkmal und K-Objekt im Bauinventar eingetragen. Gegen das Bauvorhaben erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Juni 2019 innert Frist Einsprache. Mit "Zwischenentscheid und verfahrensleitender Verfügung" vom 2. Juli 2019 trat das Regierungsstatthalteramt Thun auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht ein und nahm die Eingabe als Rechtsverwahrung und Lastenausgleichsbegehren entgegen (Ziffer 1 der Verfügung). Es begründete dies damit, dass mit der Eingabe keine Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften gerügt werde.