3. a) Den Beschwerdeführenden 1 - 8 werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'200.00 auferlegt. Sie haften solidarisch für den ihnen auferlegten Betrag. b) Dem Beschwerdeführer 9 werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'200.00 auferlegt. c) Dem Beschwerdeführer 10 werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'200.00 auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.