104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.44 Die Beschwerdeführenden haben daher der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Umfang von Fr. 8'720.00 zu gleichen Teilen zu ersetzen. 43 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: https://www.uid.admin.ch. 44 BVR 2014 S. 484 E. 6.