Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. In Anwendung dieser Bestimmungen werden die Pauschalen für die drei separat eingereichten Beschwerden auf je Fr. 1'800.00 festgelegt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Da die Beschwerden ähnliche Rügen beinhalteten, werden die Pauschalen um einen Drittel, d.h. auf je Fr. 1'200.00 reduziert. Insgesamt betragen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten somit Fr. 3'600.00.