Im Rahmen der Instruktion des Beschwerdeverfahrens ist dem Rechtsamt aufgefallen, dass in den Baugesuchsplänen einerseits nur eine Luft/Wasser-Wärmepumpe eingezeichnet war, obwohl offenbar zwei installiert werden sollen, und andererseits die Kamine nicht korrekt eingezeichnet waren. Es hat dementsprechend die Beschwerdeführerin gebeten, korrigierte Pläne einzureichen. Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin nachgekommen. Das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids ist daher von Amtes wegen in Bezug auf die Pläne "Grundriss Untergeschoss" und "Schnitt A / B / C" zu korrigieren. 15. Kosten