BauG mitzuteilen. Das Anliegen der Beschwerdeführenden 1 - 8 ist bereits erfüllt. Auf deren Antrag, im Falle einer Beschwerdeabweisung sei vom Lastenausgleichsbegehren Kenntnis zu nehmen, kann daher mangels Beschwer nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer 10 hat im vorinstanzlichen Verfahren während der Einsprachefrist lediglich Einsprache erhoben und keine Lastenausgleichsbegehren angemeldet. Auf das nun verspätet gestellte Lastenausgleichbegehren kann nicht mehr eingetreten werden.