Die Erschliessung des vorliegenden Projekts wurde damit in der UeO verbindlich geregelt. Die Rüge der mangelnden Erschliessung hätten die Beschwerdeführenden daher im Rahmen des Planerlassverfahrens erheben müssen, daran ändern auch Veränderungen von einzelnen anderen Bauten nichts. Im vorliegenden Baubewilligungsverfahren ist auf diese Rüge nicht einzutreten. Im Übrigen hält das Tiefbauamt der Stadt Thun in seiner Stellungnahme vom 13. September 2019 überzeugend fest, die Kreuzung O.________strasse/Im Schoren weise heute aus betrieblicher Sicht keine Probleme auf. 13. Rechtsverwahrung und Lastenausgleichsbegehren