b) Art. 1 UeO verlangt eine optimierte städtebauliche Gestaltung, Erschliessung und Parzellierung des Areals. Es sollen räumliche Qualitäten, die auf eine gemischte Arbeitszone zugeschnitten sind, geschaffen werden. 38 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N. 668 ff. 39 Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11). 16/21 BVD 110/2019/125