Die Ausführung des Bauvorhabens hängt nicht davon ab, ob dem Betrieb eine Ausnahmebewilligung für Nacht- sowie Sonntagsarbeit erteilt werden kann. Das Bauvorhaben kann auch ohne entsprechende Bewilligung realisiert werden. Auch wenn dem Betrieb keine Ausnahmebewilligung für die Nacht- und Sonntagsarbeit erteilt werden könnten, drohten daher keine widersprüchlichen Entscheide. Zwischen einer allfälligen Ausnahmebewilligung gemäss Arbeitsgesetz und dem Baubewilligungsverfahren besteht daher keine Koordinationspflicht. Ob die umweltrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind, ist unabhängig davon zu prüfen.