a) Die Beschwerdeführenden 1 - 8 sowie 10 machen geltend, die vorgesehene Mieterin beabsichtige während 24 Stunden und an sieben Tage die Woche zu arbeiten. Gemäss Art. 16 und 18 ArG39 sei Nacht- und Sonntagsarbeit verboten. Für Ausnahmen sei eine Bewilligung erforderlich. Dieser Rundumbetrieb habe nicht nur arbeitsrechtliche Auswirkungen, sondern habe auch einen Einfluss auf die Lärmemissionen ect. Im Sinne des Koordinationsgesetzes sei es daher zwingend, dass diese arbeitsrechtlichen Aspekte mitüberprüft würden. Auch der Beschwerdeführer 9 rügt, es fehle der Nachweis, dass ein Dauerbetrieb mit den entsprechenden Immissionen erforderlich sei.