Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar formuliert. Grundsätzlich besteht daher kein Spielraum, um davon abzuweichen. Mit dem Verweis der UeO auf die im gesamten Gemeindegebiet geltenden Vorschriften in den Arbeitszonen, verzichtete der Gesetzgeber auf spezifische Voraussetzungen für die UeO. Beim vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben handelt es sich um einen Produktionsbetrieb. Weitere oder andere Voraussetzungen wie die Anzahl Arbeitsplätze oder die genaue Produktionsart sind für die Frage der Zonenkonformität nicht relevant. Auch die Grösse des Bauvorhabens sowie die Gestaltung der Aussenräume haben keinen Einfluss auf die Zonenkonformität.