b) Gemäss Art. 5 der UeO gelten für die Nutzungsbereiche innerhalb des Wirkungsperimeters die Bestimmungen der Arbeitszone A gemäss Art. 20 und 21 GBR. Demnach ist dieser Bereich für Arbeiten vorgesehen (Dienstleistungs-, Bearbeitungs- und Produktionsbetriebe sowie öffentliche und private Freizeiteinrichtungen). Wohnungen sind nur für standortgebundenes Personal zulässig.