a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, da das Bauvorhaben nicht ansatzweise den Anforderungen an die Gestaltung gerecht werde, sei es nicht zonenkonform. Der Begriff Wirtschaftspark suggeriere mehr eine Parkanlage als eine gemischte Arbeitszone oder eine Industriezone. Erst mit dem Einreichen des vorliegenden Bauvorhabens sollen rein industrielle Betriebe in dieser Zone zugelassen werden. Der Wirtschaftspark Thun sei im Vorfeld der Genehmigung der Überbauungsordnung mit der Schaffung von über 300 Arbeitsplätzen, mit der perfekten Integration der Bauten ins Landschaftsbild und mit dem Erhalt von Grünflächen angepriesen worden.