Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet. Es liegen zudem keine Gründe vor, weshalb von der Fachmeinung des AWA resp. der A.________ Thun AG abgewichen werden müsste. Das AWA hat dem Bauvorhaben zu Recht eine Ausnahmebewilligung erteilt. 9. Fehlende Zonenkonformität und Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben