etwas höheren Grundwasserspiegel die Durchflusskapazität nicht beeinflusste. Andererseits liegt die von der A.________ AG errechnete Verringerung der Durchflusskapazität bei 6.3 % und daher deutlich unter der 10 % Marke; auch wenn die Pfähle vollständig unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen würden, wäre daher die Durchflusskapazität noch eingehalten. Erneute Baugrund- und Grundwasseruntersuchungen wären daher nicht erforderlich. Die Vorinstanz hat den relevanten Sachverhalt genügend abgeklärt, resp. sie war nicht verpflichtet, weitergehende Abklärungen zu treffen. Die entsprechende Rüge erweist sich als unbegründet.