Da sich das zu bebauende Grundstück genau zwischen denjenigen befindet, bei der die A.________ AG Baugrunduntersuchungen durchgeführt hat, ist es nicht zu beanstanden, dass die dabei ermittelte Grundwasserleitermächtigung auch für das vorliegend zu beurteilende Bauvorhaben übernommen wurde. Schliesslich durfte die A.________ AG auch auf den bei diesen beiden Projekten ermittelte mittlere Grundwasserspiegel von 555 m.ü.M abstellen. Dieser dürfte sich zwischenzeitlich nicht stark verändert haben. Zudem bestünde diesbezüglich ein relativ grosser Spielraum, da einerseits die Unterkannte des Gebäudes auf einer Höhe von 556.7 m.ü.M liegt und daher auch bei einem