Die Beschwerdeführenden machen geltend, die A.________ AG habe für das Erstellen ihres Berichtes keinerlei Baugrunduntersuchungen durchgeführt, sondern einfach auf die Daten von benachbarten Projekten abgestellt. Einerseits seien die hydrologischen Situationen nicht unbesehen vergleichbar und andererseits könnten die bereits realisierten Bauten die Fliessrichtung verändert haben. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt.