Bereits die Formulierung "nach Möglichkeit" zeigt auf, dass bei einem Bauvorhaben im Wirkungsbereich der UeO nicht zwingend Erdgas für die Wärme- und Kälteerzeugung verwendet werden muss. Vielmehr ist diese Bestimmung zwar als Aufforderung zu lesen, sie lässt der Bauherrschaft allerdings Entscheidspielraum. Auch mit Absatz zwei lässt sich die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Leseart dieser Bestimmung nicht begründen. Daraus geht nur hervor, die Empfehlung solle bei Bauten, die bezüglich der Energieeffizienz und des Energiesparens dem neusten Stand entsprechen, nicht gelten.