c) Die Temperatur im zukünftigen Gebäude soll mit zwei Luft/Wasser-Wärmepumpen reguliert werden. Gemäss Art. 16 Abs. 1 UeO soll zur Wärme- und Kälteerzeugung nach Möglichkeit Erdgas eingesetzt werden. Ausgenommen davon sind Bauten, die dem neusten Stand bezüglich der Energieeffizienz und des Energiesparens entsprechen. Heute soll dies der MINERGIE-P Standard sein (Art. 16 Abs. 2 UeO).