b) Gemäss Art. 34 Abs. 2 KEnG sind erneuerbare Energien und Abwärme soweit möglich zu nutzen. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz.30 Eine Verpflichtung kann daraus nicht abgeleitet werden. Dementsprechend widerspricht die Nutzung der Abwärme nur während den Wintermonaten nicht aber während den Sommermonaten, keinen öffentlichrechtlichen Vorschriften. Diese Rüge erweist sich entsprechend als unbegründet.