a) Die Beschwerdeführenden 1 - 8 und 10 machen geltend, es bestehe gemäss Art. 34 Abs. 2 KEnG29 die Pflicht zur Nutzung der Abwärme. Das Bauvorhaben sehe aber die Nutzung nur während den Wintermonaten vor. Zudem werde nicht wie von den Überbauungsvorschriften vorgesehen Erdgas eingesetzt, daher sei das Bauvorhaben an den Minergie-P Standard anzupassen.