12/21 BVD 110/2019/125 j) Die Beurteilung der einzelnen Lärmquellen zeigt auf, dass die Planungswerte ohne Weiteres eingehalten sind. Daher erübrigt sich ein zusätzliches Lärmgutachten. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 7. Energienutzung